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c) Schenkung unter Auflage

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Schenkung ist grundsätzlich ein fremdnütziges Geschäft. Das schließt aber eine Zweckbindung in der Weise nicht aus, dass der Beschenkte mit der Schenkung auch eine entsprechende Verpflichtung zu ihrer Verwendung als Nebenpflicht übernimmt. Der Schenker hat dann einen Anspruch auf Vollziehung der Auflage. Bei deren Ausbleiben wird ein Rücktrittsrecht gewährt (vgl. §§ 527 Abs. 1, 323: ggf. Nachfristsetzung erforderlich), obwohl insoweit bloß eine Nebenpflicht verletzt wurde (weshalb der Rücktritt ansonsten nur eingeschränkt nach § 324 zulässig wäre). Aus § 527 folgt jedenfalls auch, dass in diesem Sinne beauflagt nur werden kann, was einen Vermögensaufwand des Beschenkten erfordert (vgl. auch § 526). Die Abgrenzung der Schenkung unter Auflage zur entgeltlichen Zuwendung liegt dann darin, dass bei jener die Zuwendung selbst der Vollziehung der Auflage dienen soll und der Beschenkte zur Leistung gerade mittels der Zuwendung verpflichtet werden soll, während bei der entgeltlichen Zuwendung die Gegenleistung für die Zuwendung aus dem Vermögen des Empfängers zu erbringen ist.

Eine Schenkung unter Auflage (vgl. §§ 525 ff.) ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Gegenleistung aus dem Wert des Geschenks erbracht werden soll. Die Erbringung der Auflage durch den Beschenkten ist zwar rücktrittsbewehrt, richtet sich von den Rechtsfolgen aber nach Bereicherungsrecht und belässt dem Beschenkten außerdem den Mehrwert der Zuwendung (vgl. §§ 527 Abs. 1, 323 i.V.m. 818 ff.).

Beispiel:

Landwirtschaftliche Hofübergabe gegen Altenteilsrechte, die aus dem Ertrag des Hofes bestritten werden, wie der Gewährung von Butter, Milch, Fleisch und Einräumung eines Wohnrechts auf Lebenszeit, vgl. § 526.

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