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IV. Schenkung

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Die landläufige Form der Schenkung ist der einzig verbliebene Realvertrag des BGB (als Handschenkung gem. § 516 Abs. 1). Die Handschenkung ist sowohl Schuldverhältnis als auch gleichzeitig (dingliches) Erfüllungsgeschäft. Schenkungsversprechen und sein Vollzug fallen zeitlich zusammen. Die Verfügung ist zwar unentgeltlich, aber sie erfolgt nicht ohne Schuldgrund (sonst wäre sie als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzufordern). Eher ausnahmsweise kann eine schenkweise Leistung für die Zukunft versprochen werden, ohne sie sogleich zu vollziehen. Ein solches Schenkungsversprechen bedarf der strengen Form (vgl. §§ 518 Abs. 1, 128). Der Mangel der Form führt nach § 125 zur Nichtigkeit, kann aber durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden (vgl. § 518 Abs. 2).

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