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2. Inzahlungnahme gebrauchter Sachen

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Insb. im Handel mit Kraftfahrzeugen wird die Inzahlungnahme einer gebrauchten Sache beim Neukauf in der Absicht vereinbart, die finanzielle Belastung des Käufers zu begrenzen und ihm das Absatzrisiko der gebrauchten Sache zu nehmen. Der meist gewerbliche Verkäufer handelt dabei im eigenen Umsatzinteresse und sieht möglicherweise noch eine Gewinnchance im Weiterverkauf etwa des Gebrauchtwagens.

Für die Inzahlungnahme wird dabei lediglich eine Preisangabe gemacht, die nicht eine eigenständige Kaufpreiszahlung darstellt. Es liegen keine gekoppelten selbstständigen Kaufverträge vor. Die Problematik liegt aus Käufersicht darin, inwieweit Probleme der Inzahlunggabe die Gültigkeit des Neukaufs unberührt lassen und damit zu erhöhtem Liquiditätsbedarf führen. Problematisch sind unter diesem Gesichtspunkt die Unmöglichkeit der Inzahlunggabe etwa durch Zerstörung seines Gebrauchtwagens vor der Ablieferung oder dessen Mangelhaftigkeit durch altersuntypisch hohen Verschleiß oder fehlerhafte Angaben zu seiner Beschreibung (tatsächliche Laufleistung, Unfallfreiheit).

Wird der Neuwagenkauf somit rechtlich als einheitlicher aber gemischter Vertrag aus Kauf mit Tauschanteil (entsprechend der Preisangabe für die Inzahlungnahme) behandelt, so führt die zerstörungsbedingte Unmöglichkeit des Tauschanteils nach §§ 275 Abs. 1, Abs. 4, 326 Abs. 1 auch zum Wegfall des Neuwagengeschäfts (kein Fall des § 323 Abs. 4, weil der Käufer insoweit die Unmöglichkeit als Schuldner, nicht als Gläubiger zu verantworten hat). Schadensersatz statt der Leistung (vgl. § 283 S. 1) schuldet der Neuwagenkäufer zudem jedenfalls bei von ihm unverschuldetem Unfall nicht.[97]

Im Gewährleistungsfall der in Zahlung gegebenen Sache strahlen Rücktritt oder Minderung des Verkäufers (vgl. § 437 Nr. 2) auf den ganzen Vertrag aus, so dass eine Finanzierungslücke nur im Falle der Minderung und begrenzt auf den mangelbedingten Minderwert entstehen kann. Nach BGHZ 83, 334 ff. können solche „Verschleißmängel“ abbedungen sein (ggf. dahingehende ergänzende Vertragsauslegung), so dass hierfür ein stillschweigender Haftungsausschluss als vereinbart gilt.

Für den Käufer ungünstiger wäre eine Gestaltung der Inzahlunggabe als Ersetzungsbefugnis, wonach der Verkäufer die gebrauchte Sache im Umfang ihrer Preisangabe an Erfüllungs statt annehmen muss (vgl. § 364 Abs. 1). Hierbei hätte Unmöglichkeit und Gewährleistung hinsichtlich der Inzahlunggabe nur ihren Wegfall zur Folge (vgl. § 365) und führte zur vollen Unterdeckung in Höhe der Preisangabe der Inzahlunggabe. Die Rechtsprechung tendiert allerdings zu dieser Auslegung (vgl. BGHZ 175, 286 für einen ähnlichen Fall).

Als vertragsgestalterische Variante wird teilweise vorgeschlagen, dass der Verkäufer sich lediglich dazu verpflichtet, den Verkauf des Gebrauchtwagens an einen Dritten namens des Neuwagenkäufers vorzunehmen und ihm einen bestimmten Mindestpreis garantiert (als Agent in Anlehnung an § 84 HGB), wobei diese Vereinbarung nur aus wichtigem Grund kündbar sein solle. Hierdurch könnten ggf. die §§ 474 ff. gegenüber einem Weiterverkauf umgangen werden. Ein weitreichender Haftungsausschluss gegenüber dem Dritten wäre dadurch möglich, die Eigenhaftung des Agenten als Abschlussvertreter dürfte diesen Vorteil jedoch weitgehend verbrauchen (vgl. §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1).

§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › B. Austauschschuldverhältnisse › IV. Schenkung

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