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a) Vorweggenommene Erbfolge

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Keine Schenkung liegt deshalb bei vorweggenommener Erbfolge mittels sog. „Übergabeverträge“ dann vor, wenn die Zuwendung um einer vollwertigen Gegenleistung Willen versprochen wird;[99] so ist eine Haus- oder Hofübergabe zu Lebzeiten gegen Gewährung von persönlicher Betreuung, Verköstigung und Pflege nicht Schenkung, sondern Verkauf mit anderstypischer Gegenleistung aus Miete, Dienstvertrag etc. (sog. gekoppelter Vertrag); bei Leistungsstörungen gelten die §§ 320 ff. Unterschreitet die Gegenleistung den Wert des Übergabevertrags allerdings deutlich, liegt unbeschadet der gekoppelten Gegenleistung in Höhe der Wertdifferenz eine „gemischte Schenkung“ vor; Schenkung unter Auflage liegt vor, wenn z.B. Altenteilsrechte aus dem Ertrag des Zuwendungsgegenstandes zu erbringen sind; dazu sogleich.

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