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b) Belohnende „Schenkung“

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Keine Unentgeltlichkeit und deshalb keine Schenkung liegt vor, wenn die Zuwendung, sei es auch auf freiwilliger Basis, bereits geleistete oder noch zu leistende Dienste entgelten soll (zusätzliches Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld u.a. Gratifikationen im Arbeitsverhältnis) oder erlittene Nachteile ausgleichen soll (so die meisten Zuwendungen unter Ehegatten, etwa zur gemeinsamen Altersvorsorge).

Auch sog. „unbenannte Zuwendungenzwischen Ehegatten, deren Zweck und Geschäftsgrundlage der Fortbestand der Ehe bildet, sind keine Schenkungen, weil der Schenker davon ausgeht, der Gegenstand werde ihm letztlich nicht verlorengehen, sondern im Rahmen der Lebensgemeinschaft weiterhin zugute kommen.

Rückforderungen bei späterem Scheitern der Ehe oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind nach dem Recht dieser Schuldverhältnisse zu beurteilen; im gesetzlichen Güterstand ist etwa der Zugewinnausgleich nach §§ 1363, 1371 ff. abschließend.[100]

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