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e) Zweckschenkung

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Bei der „Zweckschenkung“ legt der Schenker einseitig, aber dem Beschenkten ersichtlich, die Erreichung eines speziellen Zwecks fest (z.B. beim Verlobungsring die spätere Heirat), der deshalb nicht Nebenbestimmung, sondern Grund (causa) der Zuwendung ist. Es geht hierbei regelmäßig nicht um eine Vermögensleistung des Empfängers (sonst eher Auflage), der auch nicht verpflichtet ist, auf die Erreichung des Zwecks hinzuarbeiten.

Fehlt es an einer formalen Bedingung des schuldrechtlichen Grundgeschäfts (liegt also keine „bedingte Schenkung vor), etwa weil der Schenker im Vertrauen auf die Zweckerreichung diese für unnötig oder unangemessen hielt und konnte die erstrebte „Gegenleistung“ als nicht-vermögensrechtliche formal nicht beauflagt werden (Abgrenzung zur Schenkung unter Auflage), ist der Beschenkte zur Rückabwicklung mittels Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 (als condictio ob rem) verpflichtet, wenn die Nichterreichbarkeit des Zwecks feststeht (z.B. also bei Entlobung). Allerdings ist es denkbar, dass der beabsichtigte Zweck nur ganz untergeordnete Bedeutung hatte und hierauf keine Rückforderung gestützt werden kann (vgl. § 534).

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