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b) Vollzug durch Zuwendung eines Forderungsrechts (§ 331)

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Die Vorschrift des § 2301 Abs. 2, die auf den lebzeitigen sachenrechtlichen Vollzug abstellt, wird nach h.M. insoweit ergänzt durch § 331 Abs. 1, wonach es genügt, dass dem Beschenkten noch zu Lebzeiten des Erblassers ein schuldrechtliches Forderungsrecht gegen einen Dritten zugewendet wird. Der Vertrag zugunsten Dritter (vgl. §§ 328 ff.) genügt dabei als causa der Zuwendung, es bedarf dann keiner zusätzlichen Schenkung mehr, wodurch Formfragen hinfällig werden. Beauftragt nun ein Erblasser für die Zeit nach seinem Tod seine Bank zu einer Gutschrift an den Beschenkten, ist entsprechend auch die Zuwendung nach § 331 Abs. 1 ohne erbrechtliche Form wirksam und kondiktionsfest.[102] Während also § 2301 Abs. 2 den Liquiditätsabfluss beim Erblasser noch zu Lebzeiten voraussetzt (buchhalterisch als Bilanzverkürzung abzubilden), genügt nach § 331 die Zuwendung eines Forderungsrechts (entsprechend ein Passivtausch) und zwar sogar erst mit dem Tod, was dann noch nicht einmal eine bilanzielle Vermögensminderung zu Lebzeiten bedeutet. Nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Vorgänge ist diese Unterscheidung kaum gerechtfertigt.[103]

§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › C. Überlassungsschuldverhältnisse

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