Читать книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand - Страница 142

f) Gemischte Schenkung

Оглавление

155

Eine Schenkung als unentgeltliche dauernde Vermögenszuwendung kann Bestandteil jedes Vertrages sein, wenn sich die Beteiligten darüber einig sind, dass die Leistung des Zuwendenden teils entgeltlich und teils unentgeltlich erfolgen soll. Voraussetzung ist der beim Vertragsabschluss zum Ausdruck gekommene Schenkungszweck, die Freigiebigkeit.

Beispiel:

Gemischte Schenkung ist der Verkauf zum Freundschaftspreis, wenn beide Vertragspartner dies so verstehen, also nicht der „Schnäppchen-Kauf“; ebenso die gemischte Leihe, z.B. bei der verbilligten Vermietung an Angehörige zum Erhalt des vollen steuerlichen Werbungskostenabzugs nach § 21 Abs. 2 EStG.

Die rechtliche Behandlung, insb. die Anwendbarkeit des Schenkungsrechts hinsichtlich Rückforderung und Widerruf auch hinsichtlich des entgeltlichen Anteils, ist umstritten. Eine einheitliche Anwendung von Schenkungsrecht oder dem Recht des entgeltlichen Vertrags scheidet aus. Vielmehr muss der Parteiwille ergeben, inwieweit die als in „halb geschenkt“ gedachte Leistung einheitlich gültig oder hinfällig sein soll und vor allem, inwieweit etwa das kaufrechtliche Element auch ohne die Schenkung Bestand haben soll. Gewährleistungsrecht wird nur auf den entgeltlichen Anteil anwendbar sein; ob bei Wahl des Rücktritts der schenkweise Anteil bestehenbleiben soll, bedarf der ergänzenden Vertragsauslegung. Umgekehrt darf der Schenker nach den §§ 528, 530 (wegen Verarmung des Schenkers oder groben Undanks) nur den Wert des unentgeltlichen Teils seiner Leistung zurückverlangen, also regelmäßig insoweit Zuzahlung beanspruchen; Rückforderung des Gegenstands der gemischten Schenkung wird nur bei Überwiegen des unentgeltlichen Teils in Frage kommen und dann auch nur Zug um Zug gegen Erstattung der Gegenleistung.

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

Подняться наверх