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1. Schenkungstatbestände
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Die Schenkung ist ein zweiseitiger Vertrag und bedarf der Annahme (vgl. § 516 Abs. 2). Beschränkt Geschäftsfähige können eine Schenkung annehmen, soweit diese lediglich rechtlich vorteilhaft ist (vgl. §§ 106 f.), was bei Schenkung einer vermieteten Immobilie im Hinblick auf § 566 Abs. 1 nicht gegeben ist. Inhalt der Schenkung ist nur eine Zuwendung aus einem Vermögen, die zu einem Vermögensabgang einerseits und einem Vermögenszugang andererseits führen muss. Das setzt voraus, dass Gegenstand einer Schenkung nur eine abgrenzbare und messbare Vermögenssubstanz sein kann.
Das Unterlassen künftigen Erwerbs (vgl. § 517) ist mangels Vermögensabgangs ebensowenig eine Zuwendung wie der Verzicht auf bedingte Rechte (z.B. Verzicht auf noch nicht entstandene Gewinnbezugsrechte aus einem Gesellschaftsverhältnis; deshalb hängt auch die steuerliche Anerkennung der sog. disquotalen Gewinnausschüttung u.a. davon ab, dass sie vor Beginn des Wirtschaftsjahres vereinbart wurde; anderenfalls läge Schenkung eines entstandenen Anspruchs vor). Bloß betagte Ansprüche, deren Fälligkeit also noch aussteht (ratierliche Zinsen oder der unterjährige Verzicht auf bereits entstandene Gewinnbezugsrechte), sind hingegen tauglicher Schenkungsgegenstand. Mangels substantiellen Charakters gehört der bloße Vermögensgebrauch (etwa aus Darlehen, Leihe) ebensowenig zum Vermögen wie die eigene Arbeitsleistung (etwa beim Auftrag), so dass insoweit keine Schenkung vorliegen kann (anders bei der zur Fruchtziehung berechtigenden Pacht, deren unentgeltliche Variante Schenkung der Früchte ist). Deshalb ist auch gesellschaftsrechtlich keine Nutzungseinlage in ein Gesellschaftsvermögen möglich.
Schließlich setzt Schenkung weiterhin voraus, dass eine solche Zuwendung nach ihrer Zweckbestimmung objektiv unentgeltlich sein muss. Keine Schenkung ist deshalb eine freiwillige Leistung, die jedoch in rechtlichem Zusammenhang mit einer Gegenleistung steht (z.B. Trinkgelder).