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2. Abgrenzungsfragen[98]

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Schenkung setzt die Zuwendung einer Vermögenssubstanz voraus. Unwesentlich ist, ob der Vermögenswert dem Bedachten unmittelbar oder auf dem Weg über einen Dritten zugewendet wird. Befriedigt der Schenker einen Gläubiger des Schuldners, liegt Schenkung (nur) dem Befreiten, nicht dem Gläubiger gegenüber vor. Auch die Abgabe eines Bürgschaftsversprechens gegenüber einem Gläubiger kann Schenkung des Bürgen an den Schuldnern sein. Allerdings nimmt die Rechtsprechung Schenkung nur dann an, wenn der Bürge auf seinen Rückgriff (vgl. § 774) gegen den Schuldner verzichtet und damit sicherstellt, dass dessen Vermögensmehrung dauerhaft ist. Soweit die Bürgschaftserklärung in der Form des § 766 dem Gläubiger gegenüber noch nicht abgegeben wird, bedarf das Schenkungsversprechen der Form des § 518 (im Regelfall ist Rechtsgrund für die Übernahme einer Bürgschaftserklärung jedoch formfreier Auftrag, § 662, oder, soweit eine Gegenleistung etwa bankmäßig in Form von Avalzinsen vereinbart wird, entgeltliche Geschäftsbesorgung nach § 675).

Schenkung ist nur die unentgeltliche Zuwendung. Unentgeltlichkeit liegt auch noch vor, wenn zwar keine synallagmatische Gegenleistung vereinbart, bei der Zuwendung allerdings doch eine Erwartung ausgedrückt und damit ein bestimmter Geschäftszweck verfolgt wird.

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