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4. Schenkung auf den Todesfall

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Die Schenkung auf den Todesfall (vgl. § 2301) ist eine Form vorweggenommener Erbfolge und ein Schenkungsversprechen unter Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Sie setzt eine gültige letztwillige Verfügung in Form des Erbvertrages (vgl. §§ 2276 Abs. 1, 2231 ff.) oder jedenfalls eines Vermächtnisses in der Form des eigenhändigen Testaments (vgl. § 2247) voraus. § 2301 Abs. 1 S. 1 ist in erster Linie eine Verschärfung gegenüber der Schenkungsform.

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