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d) Bedingte Schenkung

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Immer noch unentgeltliche Schenkung, aber mit noch stärkerer Verknüpfung mit der damit verfolgten Erwartung ist die bedingte Schenkung. Hierbei kann entweder der obligatorische Schenkungsvertrag unter auflösender Bedingung (vgl. § 158 Abs. 2) geschlossen sein, so dass die Rückforderung bei enttäuschter Erwartung mit der Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 (condictio ob causam finitam) erfolgt. Statt der auflösenden Bedingung kann auch eine vertragliche Pflicht zur Rückgewähr für diesen Fall vereinbart sein. Ergänzend kann schließlich auch das dingliche Vollzugsgeschäft auflösend bedingt sein, so dass die Rückforderung dann durch Vindikation (vgl. §§ 985, 894; beachte aber § 925 Abs. 2) erfolgen kann.

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