Читать книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand - Страница 119

b) Wirkung

Оглавление

132

Seine Auswirkung ist damit überwiegend dinglicher Art,[81] insoweit als der Erwerber als noch Nichteigentümer über den Gegenstand einstweilen nur eingeschränkt verfügen darf und kann, umgekehrt der Veräußerer nach § 161 gleichfalls verfügungsbeschränkt ist; allerdings ist gutgläubiger Erwerb eines Dritten sowohl vom Erwerber, meist über §§ 932 oder 933,[82] als auch vom Veräußerer über §§ 161 Abs. 3, 931, 934 Alt. 1 möglich, auch im letzteren Fall aber analog § 936 Abs. 3 erst mit Übergabe der Sache.[83]

Gegenüber Zwischenhändlern wird vom Veräußerer zumeist zusätzlich eine Verfügungsbefugnis nach §§ 185 Abs. 1 eingeräumt – gegen parallele Vorausabtretung des künftigen Kaufpreisanspruchs aus der so zulässigen Weiterveräußerung (sog. verlängerter Eigentumsvorbehalt).[84]

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

Подняться наверх