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b) Verschulden

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§ 286 Abs. 4 macht den Verzugseintritt überdies von einem Vertretenmüssen des Schuldners (vgl. §§ 276, 278) abhängig, wobei es sich um ein negatives Tatbestandsmerkmal und einen möglichen Entlastungsbeweis handelt. Solche Fälle sind denkbar selten und mögen in der unverschuldeten Unkenntnis der Gläubigeradresse liegen, also etwa bei fehlerhaften Angaben durch den Gläubiger zu seiner Kontoverbindung oder bei unvorhersehbarer Materialverknappung auf den zumutbar erreichbaren Märkten oder bei nicht kalkulierbaren und vom Schuldner nicht verursachten Transportproblemen (unverschuldeter Unfall, gänzlich unerwartete Verkehrsbehinderungen oder behördliche Maßnahmen). Lediglich individuelle finanzielle Liquiditätsschwierigkeiten, gleich aus welchen Gründen, gehören jedenfalls nicht dazu (als Gattungsschuld gilt nach h.M. ganz liberalistisch: Geld hat man zu haben).

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