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25. Nicht leistungsbezogene Schadensersatzansprüche
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Die Gewährleistungsnormen sind nach dem Gefahrübergang maßgeblich nur für solche Ansprüche, die auf dem objektiven Tatbestand der Schlechterfüllung beruhen. Sie schließen eine weitergehende Haftung für schuldhafte Vertragsverletzungen nicht aus, wie bereits § 437 Nr. 3 zeigt. Trotzdem beschränkt sich die Geltung des Gewährleistungsrechts auf Mängel in der Hauptleistung und bei Nebenleistungspflichten. Nur für deren Erfüllung hat der Verkäufer eine Einstandspflicht, eine Gewähr, übernommen; nur diese Pflichten gehen auf Erfüllung.
Die Haftung aus schuldhafter Pflichtverletzung von Neben-, Schutz-, Treupflichten besteht unbeschränkt neben den Gewährleistungspflichten. Der Rechtsbehelf hierzu folgt aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 als Schadensersatz neben der Leistung und nur ausnahmsweise aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 bei Unzumutbarkeit der Leistung infolge der Nebenpflichtverletzung.
Der Anspruch ergibt sich hierbei also nicht über § 437 Nr. 3, sondern unmittelbar aus § 280, weil ein Sachmangel (§ 434) bei der Nebenpflichtverletzung gerade nicht vorliegt und die Beschränkung des § 440 nicht passt, weil gerade keine (leistungsbezogene) Erfüllungsklage in Bezug auf Nebenpflichten gegeben ist. Im Zusammenhang damit sind auch die Ausschlussfristen der Verjährung gem. § 438 nicht anzuwenden.[72]
Beispiele solcher Neben- und Treupflichten sind auf Seiten des Verkäufers je nach Umständen und Kaufgegenstand Anzeige-, Mitteilungs- und Aufklärungspflichten, die für den Werterhalt der Sache beim Käufer dienlich sind, ebenso bestimmte Obhutspflichten, etwa zur Aufbewahrung einer Kaufsache auch nach Annahmeverzug des Käufers, ggf. auch Mitwirkungspflichten zur Unterstützung des Käufers (wobei eine notwendige Einweisung des Käufers in eine komplexe Maschine eher eine Nebenleistungspflicht darstellen würde).
Nebenpflichten können auch auf Seiten des Käufers bestehen, etwa Warnpflichten zu besonderen Umständen oder Gefahren bei einer verkäuferseits geschuldeten Anlieferung.