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18. Prüfungsschema zu Forderungsrechten nach Rücktritt

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I. Anwendbarkeit des Rücktrittsrechts 1. Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts 2. Rechtsfolgenverweis, z.B. bei Minderung in §§ 441 Abs. 4 (Kauf), § 638 Abs. 4 (Werkvertrag), §§ 651d, e (Reisevertrag); bei Mietminderung dagegen Bereicherungsrecht
II. Rückgewähr, §§ 346 Abs. 1, 348 1. Rückgewähr der empfangenen Leistungen 2. Herausgabe der gezogenen Nutzungen a) Früchte (§ 99), Gebrauchsvorteile (§ 100) b) Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen, § 347 Abs. 1
III. Nachrangig Wertersatz 1. Herausgabe nach Natur des Erlangten nicht möglich (z.B. Gebrauchsvorteile/erbrachte Dienstleistung) 2. Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes 3. § 346 Abs. 2 S. 2: Berechnung des Wertersatzes nach vereinbarter Gegenleistung 4. Ausschluss der Wertersatzpflicht, § 346 Abs. 2
IV. Schadensersatz, §§ 346 Abs. 4, 280 ff. 1. Pflichtverletzungen nach Rücktrittserklärung nur hins. Pflichten aus dem Rückgewährschuldverhältnis 2. Pflichtverletzungen vor Rücktrittserklärung aber nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes, §§ 346 Abs. 4, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2
V. Verwendungsersatz des Rücktrittsschuldners, §§ 347 Abs. 2 S. 1 1. Notwendige Verwendungen 2. Gegenstand zurückgegeben oder Wertersatz geleistet oder Wertersatzanspruch ausgeschlossen
VI. Aufwendungskondiktion des Rücktrittsschuldners, §§ 347 Abs. 2 S. 2 1. Sonstige Aufwendungen des Rücktrittsschuldners 2. Bereicherung des Rücktrittsgläubigers 3. Rechtsfolgenverweis auf Bereicherungsrecht, §§ 818 ff.
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