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29. Verzug des Schuldners
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Die dritte Möglichkeit der Leistungsstörung ist die Säumnis des Schuldners mit seiner Leistung. Dies mag die verspätete Lieferung durch den Verkäufer betreffen,[76] genauso wie die verspätete Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer. Ausgeschlossen ist Verzug lediglich bei Fällen der Unmöglichkeit, welche die jeweilige Leistungspflicht entfallen lassen. Charakteristikum des Verzugs ist, dass dem Gläubiger die Leistungsklage unverändert zu Gebote steht, insb. Fälligkeit der Leistung (§ 271) eingetreten ist. Hierbei stellen sich für den Gläubiger Fragen nach dem Ersatz eventueller Schäden aus der Überfälligkeit (bei einer Geldschuld jedenfalls aus der Verzinsung) und der Notwendigkeit, auf die Erbringung weiter zuwarten zu müssen, um dann auf die Gegenleistung verpflichtet zu sein – oder sich vom Vertrag lösen und anderweitig eindecken zu können.