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a) Abgrenzung zur Geschäftsgrundlage[74]

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Keine Unmöglichkeit liegt bei Leistungserschwernissen vor, wenn eine Partei gerade dieses Risiko (z.B. Beschaffungsrisiko, Risiko der Geldwertstabilität etc.) ganz konkret übernommen hatte; sie muss dann den „Verlustauftrag“ durchführen. Ohne solche Gewährsübernahme und betrifft eine schwerwiegende Störung die beiderseitig vorgestellte Kalkulationsgrundlage, gehen die Grundsätze der Geschäftsgrundlage ebenfalls der Unmöglichkeit vor und es findet eine (Preis-)Anpassung, vgl. § 313 Abs. 1, statt oder es besteht ein Rücktrittsrecht, vgl. § 313 Abs. 2 (z.B. geschuldetes Freischleppen eines Schiffes, wenn dieses zuvor aus eigener Kraft freikommt; Fenstermiete für die Dauer eines vor dem Gebäude angekündigten Konzerts, wenn dieses abgesagt wird). Für Unmöglichkeit bleibt in solchen Fällen nur Raum, wenn der über die bloße Leistungshandlung hinausgehende Erfolg (ausnahmsweise) Vertragsinhalt geworden ist. Oftmals wird jedoch trotz Störung im Ablauf weder Wegfall der Geschäftsgrundlage noch Unmöglichkeit vorliegen, nämlich wenn und weil der Zweck bloßes Motiv war (so die ausfallende Hochzeit hinsichtlich des bestellten Kleids oder Essens; die abgesagte Gewerbemesse für das gebuchte Hotelzimmer).

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