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10. Nacherfüllungsverlangen

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An erster Stelle steht das Wiederaufleben des aus dem Schuldverhältnis bereits anfänglich erwachsenen Erfüllungsanspruchs. Mit Lieferung der mangelhaften Sache hat der Verkäufer eben nicht das „Geschuldete“ geleistet. Er muss sich erneut um das „Erbringen“ der Leistung bis zum Erfolgseintritt bemühen, jedenfalls soweit ihm das etwa durch Reparatur oder Ersatzlieferung möglich ist. Aus diesem Grund stehen die weiteren Gewährleistungsrechte in § 437 Nr. 2, 3 grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer Nachfristsetzung betreffend die zuvor zu verlangende Nacherfüllung (vgl. § 440). Der Verkäufer erhält dadurch eine „zweite Chance“, die Vertragsdurchführung zu „retten“.[51] Erst wenn diese ohne zureichenden Grund verweigert wurde oder (nach regelmäßig zu duldenden zwei Versuchen, § 440 S. 2) als fehlgeschlagen gilt, oder aber wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, stehen die eigentlichen Gewährleistungsrechte dem Käufer zur Verfügung.[52]

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