Читать книгу Person und Religion - Ciril Rütsche - Страница 24
1.2 Von den Unterschieden zwischen analytischen und synthetischen Urteilen und Erkenntnissen a prioria priori und a posterioria posteriori
ОглавлениеAllein Urteile mögen nun einen Ursprung haben, welchen sie wollen, oder auch, ihrer logischen FormForm nach, beschaffen sein, wie sie wollen, so gibt es doch einen Unterschied derselben, dem Inhalte nach, vermöge dessen sie entweder bloss erläuternd sind, und zum Inhalte der ErkenntnisErkenntnis nichts hinzutun, oder erweiternd, und die gegebene Erkenntnis vergrössern; die ersten werden analytische, die zweiten synthetische Urteile genannt werden können.1
Diesen Unterschied zwischen tautologischen und nichttautologischen Urteilen erkannt zu haben, darf zweifelsohne als echte EinsichtEinsicht Kants gelobt werden. Tautologische Urteile, also blosse Erläuterungsurteile, die lediglich das im Subjektbegriff bereits implizit enthaltene PrädikatPrädikat aussagen, werden von KantKantImmanuel als analytische Urteile bezeichnet. Solche Urteile sind zwar notwendig und allgemeingültig, aber sie sind nur eine erläuternde Begriffsanalyse und bedeuten keine Erweiterung des Wissens. Sie sagen nur aus, was im Subjektbegriff schon gesetzt war. Wenn jemand sagt: „Jeder Sohn stammt von Eltern ab“, so ist im Prädikat „von Eltern abstammen“ nur etwas wiederholt, das bereits im Subjektbegriff „jeder Sohn“ enthalten war.
Synthetische Urteile dagegen sind solcherart, dass im Subjektbegriff noch nichts vom Prädikatbegriff enthalten ist, bei denen durch Hinzufügung des Prädikatbegriffs der Subjektbegriff erweitert wird. Das KausalprinzipKausalprinzip, „jede Veränderung und jedes nicht-notwendige Sein bedürfen einer Wirkursache“, ist in Kants Terminologie synthetischsynthetisch. Denn das PrädikatPrädikat dieses Satzes, „einer UrsacheUrsache bedürfen“, fügt dem SubjektSubjekt, „jede Veränderung und jedes kontingente Seiende“, etwas Neues hinzu. Ebenso ist der SatzSatz „7 + 5 = 12“ nicht bloss analytischanalytisch, sondern synthetisch.2
Der BegriffBegriff von Zwölf ist keineswegs dadurch schon gedacht, dass ich mir bloss jene Vereinigung von Sieben und Fünf denke, und, ich mag meinen Begriff von einer solchen möglichen Summe noch so lange zergliedern, so werde ich doch darin die Zwölf nicht antreffen. […] Man erweitert also wirklich seinen Begriff durch diesen SatzSatz 7 + 5 = 12 und tut zu dem ersteren Begriff einen neuen hinzu, der in jenem gar nicht gedacht war, d.i. der arithmetische Satz ist jederzeit synthetischsynthetisch.3
A priori-Erkenntnisse sind für KantKantImmanuel durch „apodiktische GewissheitGewissheit“4, „NotwendigkeitNotwendigkeitsubjektive und strenge Allgemeinheit“5 charakterisiert. Es sind solche Erkenntnisse, die der Erfahrung vorangehen, von ihr unabhängig sind, die nicht auf ihr beruhen, ebenso nicht von ihr abstrahiert sind, die generell nicht aus ihr stammen, sondern von ihr unabhängig gewonnen werden. Solcherart sind sämtliche analytischen Sätze. Denn die Ausfaltung des im Subjektbegriff bereits implizit Enthaltenen wird sowohl unabhängig von der Erfahrung gewonnen als es sich auch durch strenge NotwendigkeitNotwendigkeitsubjektive und apodiktische Gewissheit auszeichnet. Davon unterscheiden sich die empirischen Erkenntnisse, die ihre Quellen a posterioria posteriori, nämlich in der Erfahrung haben. Sämtliche Urteile, die als objektives Korrelat einen durch a posteriori-ErkenntnisErkenntnis gewonnenen SachverhaltSachverhalt haben, sind synthetischer NaturNatur. Die Frage jedoch, die KantKantImmanuel vor allem beschäftigte, galt nicht den synthetischsynthetisch aposteriorischen, sondern den synthetisch apriorischen Urteilen.