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A.Vorbemerkungen

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1Das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe regelt die Verfahren, welche die öffentliche Hand einzuhalten hat, wenn sie Beschaffungen zur Gewährleistung der öffentlichen Daseinsvorsorge und Wahrnehmung sonstiger Aufgaben vornimmt. Kaum ein Rechtsgebiet ist derart von Reformanstößen der Europäischen Union geprägt worden wie das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe.1 Ökonomisch hat das Vergaberecht eine sehr große Bedeutung: Über 250.000 öffentliche Auftraggeber in der EU geben jährlich etwa 14 % des BIP für Lieferungen, Dienstleistungen und Bauarbeiten ohne Berücksichtigung des Versorgungssektors aus.2 Nach vorsichtigen Schätzungen beträgt das jährliche Volumen der öffentlichen Beschaffung in Deutschland etwa 330 Mrd. Euro.3 Laut OECD Statistiken machten die Ausgaben für die Auftragsvergabe im Jahre 2013 etwa 33,8 % der Staatsausgaben aus.4 Nach einer Untersuchung vom März 2008 verursacht die Vergabe öffentlicher Aufträge in Deutschland jährlich Prozesskosten in Höhe von 19 Mrd. Euro. Hiervon entfallen 8,8 Mrd. Euro auf die öffentlichen Auftraggeber und 10,2 Mrd. Euro auf die Bieter. Bei den angenommenen rund 2,4 Mio. jährlichen Vergaben in Deutschland kostet ein Vergabeverfahren für alle Beteiligten im Durchschnitt 7.870 Euro. Die größten Kostenblöcke der Vergabe öffentlicher Aufträge bestehen auf Seiten der öffentlichen Hand in der Erstellung der Vergabeunterlagen (1,7 Mrd. Euro) und auf Seiten der Unternehmen in der Erstellung der Angebotsunterlagen (4,4 Mrd. Euro).5 Für das Verständnis, welche Bedeutung die geltenden Regeln des Vergaberechts haben und aus welchen Prinzipien und Reformbedürfnissen sie sich herauskristallisiert haben, hilft die Kenntnis der Entwicklung des Vergaberechts.6

Vergaberecht

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