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1.Mittelstandsförderung

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20Um das Ziel der besseren Mittelstandsförderung zu erreichen, wurde in § 97 Abs. 3 GWB a. F. festgelegt, Aufträge grundsätzlich in Fach- und Teillosen auszuschreiben.89 Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe eine Abweichung notwendig erscheinen lassen. In der Praxis wird diese Regelung dazu führen, dass der Beamte/Beschäftigte der vergebenden Behörde Lose bilden wird und diese nur in einem zu begründenden Sonderfall zusammenfasst und an einen Bieter vergibt. Da dieser Begründungsaufwand sehr hoch ist, dürfte in Zukunft die Bildung von Losen die Regel werden.90 Mittelständische Interessen sind bei der Auftragsvergabe vornehmlich zu berücksichtigen.91 Dies gilt auch dann, wenn ein ÖPP-Unternehmen mit dem Gesamtauftrag betraut ist und Subaufträge vergeben will. Auf diese Weise sollen die Auftragsvergaben mittelstandsgerechter werden.92

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