Читать книгу Vergaberecht - Corina Jürschik - Страница 19

4.Informationspflichten und Rechtsschutz

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25Ferner wurden mit § 101a und § 101b GWB a. F. die Informationspflichten der Vergabestelle zugunsten der abgelehnten Bieter verschärft, d. h. der öffentliche Auftraggeber darf nicht mehr nur unvollständige oder nicht aussagekräftige Informationen über die Gründe für die Ablehnung des Angebots geben.112 Die Informationen hinsichtlich der Gründe der Ablehnung und die Bekanntgabe des Ausschreibungssiegers müssen unverzüglich, also alsbald nach Entscheidungsfindung ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen.113 Damit unterlegene Bieter auf Grundlage der erteilten Informationen hinsichtlich ihrer Nichtberücksichtigung rechtzeitig Primärrechtsschutz erreichen können, darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden. So lange muss der öffentliche Auftraggeber mit der Zuschlagserteilung warten.114 Im Fall der Versendung der Informationen durch Fax und E-Mail kann die Wartefrist gem. § 101a Abs. 1 Satz 4 GWB a. F. auf 10 Kalendertage verkürzt werden. Ein durch Zuschlag zustande gekommener Vertrag ist gem. § 101b GWB a. F. ex tunc zivilrechtlich unwirksam, wenn ein Verstoß gegen die Informations- und Wartepflichten im Nachprüfungsverfahren festgestellt wurde.115 Diese Verschärfung der Informationspflichten im Vergaberecht kann sich insbesondere für kleinere Kommunen negativ auswirken, da diese aufgrund ihrer detailreichen Anforderungen an die Begründung sehr fehleranfällig sind. Die damit verbundene Nichtauslösung der Wartefrist kann dazu führen, dass trotz der Bieterinformation weiterhin eine Nachprüfungsmöglichkeit besteht.116

26Im Bereich der Vergabeüberprüfung wurde die Rügeobliegenheit des Bieters durch Neufassung des § 107 Abs. 3 GWB a. F. deutlich ausgeweitet: Ein Bieter muss nun sämtliche Verstöße gegen die Vergaberegeln, die aufgrund der Vergabeunterlagen117 ersichtlich sind, unverzüglich bis zum Ablauf der Angebots- und Bewerbungsfrist rügen. Damit müssen nicht mehr nur vergaberechtliche Verstöße aus der Vergabebekanntmachung, sondern auch solche, die sich – erst – aus den Vergabeunterlagen ergeben, gerügt werden. Soweit der öffentliche Auftraggeber einer Rüge des Bieters nicht abhilft, muss dieser nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB a. F. binnen 15 Kalendertagen nach Eingang des ablehnenden Bescheids einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen. Mit dieser Verschärfung der Rügeobliegenheit soll der öffentlichen Hand die Möglichkeit gegeben werden, Verfahrensfehler schneller intern zu beheben, ohne ein Nachprüfungsverfahren durchlaufen zu müssen.118 Mit § 110 Abs. 2 Satz 2 GWB a. F. wurde die in der Verfahrenspraxis bereits bestehende Möglichkeit der Einreichung einer Schutzschrift durch den Auftraggeber gesetzlich normiert. Die Schutzschrift gibt dem Auftraggeber die Möglichkeit, seine Argumente vorbeugend gegen die Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes zu hinterlegen und so den Eintritt eines Suspensiveffekts des vom Bieter eingelegten Rechtsbehelfs zu erschweren. Dies dient der allgemeinen Verfahrensbeschleunigung.119

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