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3.Definition von Auftraggeber und Auftrag

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23Der Begriff des öffentlichen Auftraggebers wurde durch § 98 GWB a. F. modifiziert: Der liberalisierte Telekommunikationssektor stellt keine Sektorentätigkeit mehr dar und fällt damit nicht mehr unter das GWB. Sektorenauftraggeber sind Auftraggeber im Sinne der vergaberechtlichen Vorschriften, wenn sie durch Auftraggeber gem. § 98 Nr. 1 bis 3 GWB a. F. beherrscht werden oder ihre Tätigkeit auf Grundlage besonderer bzw. ausschließlicher Rechte ausüben. Diese Definition setzt die Begriffsvorgabe aus Art. 2 Abs. 2 und 3 der EU-Sektorenrichtlinie um.107 Öffentliche Auftraggeber sind also zunächst Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) sowie Sondervermögen und zu besonderen Zwecken gegründete juristische Personen.108

24Ein öffentlicher Auftrag liegt gem. § 99 Abs. 1 GWB a. F. vor, wenn ein entgeltlicher Vertrag mit Beschaffungscharakter von einem öffentlichen Auftraggeber als Nachfrager und einem Unternehmen als Anbieter abgeschlossen wird.109 In § 99 Abs. 3 GWB a. F. hatte der nationale Gesetzgeber den Begriff des Bauauftrages geändert, um der sog. Ahlhorn-Rechtsprechung des OLG Düsseldorf entgegenzuwirken.110 Seitdem ist klargestellt, dass ein ausschreibungspflichtiger Bauauftrag ausdrücklich eine Bauleistung für einen öffentlichen Auftraggeber bzw. eine Bauleistung, die diesem wirtschaftlich zu Gute kommt, voraussetzt.111 Dieser Grundsatz ist nunmehr in § 103 GWB umgesetzt.

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