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2.Mittelstandsförderung

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33Ein wesentlicher Fortschritt ist für kleine und mittelständische Unternehmen mit der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) verbunden: Künftig müssen nur die wichtigsten Angebotsunterlagen bei der Interessensbekundung eingereicht werden. Die EEE dient dann als vorläufiger Nachweis der Eignung. Für die Beteiligung an der Ausschreibung reichen neben Informationen zur Identität des Bieters bzw. Bewerbers förmliche Erklärungen zum Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen, zur Erfüllung der vom Auftraggeber vorgesehenen Eignungskriterien sowie ggf. zur Erfüllung von Kriterien zur Reduzierung der Teilnehmerzahl. Hierfür steht den Bietern ein einheitliches Standardformular in elektronischer Form zur Verfügung. Die EU-Kommission schafft hierfür derzeit die technischen Voraussetzungen und hatte am 5.1.2016 die entsprechende Durchführungsverordnung zur Einführung des Standardformulars für die EEE beschlossen.132 Erst derjenige Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll, muss die relevanten Nachweise vorlegen. Dennoch können öffentliche Auftraggeber jederzeit Nachweise anfordern, soweit dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Mit dieser Neuregelung sollen die Beteiligung von Unternehmen an grenzüberschreitenden öffentlichen Auftragsverfahren erleichtert und der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert werden.

34Darüber hinaus wird der Zugang zum Vergabeverfahren für KMU mit verhältnismäßig geringen Jahresumsätzen dadurch verbessert, dass der geforderte Jahresumsatz in der Regel höchstens das Doppelte des Auftragswerts betragen darf. Zudem erhalten die öffentlichen Auftraggeber Anreize, anstelle eines einzigen Auftrags an ein Großunternehmen mehrere Aufträge an verschiedene kleinere Unternehmen zu vergeben. Die Möglichkeit der Vergabe in Losen ist künftig EU-weit als Grundsatz vorgesehen. Abweichungen sind besonders zu begründen. Diese Vorgabe gilt jedoch nicht für die Sonderbereiche Wasserwirtschaft, Energie, Verkehr und Postdienste.

Vergaberecht

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