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4.Strategische Vergabe

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38Art. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon) definiert die Ziele der EU. Neben dem Wettbewerb gehört auch der Schutz sozialer Aspekte dazu. Die Vergaberechtsreform 2014 eröffnet den Mitgliedstaaten nun einen größeren Spielraum: Öffentliche Aufträge sollen künftig ganz generell mehr als ein politisch-strategisches Instrument genutzt werden und durch die neuen Richtlinien zur Verwirklichung umwelt-, sozial- und industriepolitischer Ziele beitragen.137 Auftraggeber haben die Möglichkeit, nachhaltige Vorgaben bereits bei der Leistungsbeschreibung, aber auch bei Zuschlag oder Ausführungsbedingungen zu machen. Zu umweltbezogenen, sozialen oder innovativen Vorgaben gehören etwa Gütesiegel für Umweltfreundlichkeit oder fairen Handel. Auch Nachunternehmer haben diese Kriterien zu beachten. Erstmalig sekundärrechtlich gilt die Voraussetzung, dass bei Zuschlag und Ausführungsbedingungen die Vorgaben mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen müssen. Eine solche Verbindung besteht auch dann, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Lebenszyklus-Stadium auf die zu erbringende Lieferung oder Bau- bzw. Dienstleistung beziehen, etwa auch zusammenhängend mit dem spezifischen Herstellungsprozess. Die Richtlinie stellt nun klar, dass nicht zwingend der billigste, sondern der unter Berücksichtigung aller Kriterien wirtschaftlich günstigste Anbieter den Zuschlag erhalten darf. Unabhängig von der Möglichkeit zur Einbeziehung vergabefremder Kriterien müssen die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen treffen, um für die Einhaltung geltender umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlicher Bestimmungen im Vergabeverfahren zu sorgen. Deren Kontrolle erfolgt bei der Teilnehmerauswahl, dem Vorliegen von Ausschlussgründen sowie bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten.

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