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A.Vergaberechtsreform 2016
Оглавление1Mit der am 18.12.2015 verabschiedeten GWB-Novelle 2016 hat der Bundestag die Richtlinien RL 2014/23/EU (Konzessionsvergaberichtlinie – KVR), RL 2014/24/EU (Vergaberichtlinie – VRL) und RL 2014/25/EU (Sektorenvergaberichtlinie – SRL) umgesetzt, welche die bisher geltenden Richtlinien ablösen.1 Mit der aktuellen GWB-Novelle ist es zu einer kompletten Neuordnung des 4. Teils des GWB gekommen. So wurde der ehemalige § 98 in drei Paragraphen aufgegliedert. § 99 GWB entspricht dem ehemaligen § 98 Nr. 1–3, 5 GWB. Die Begriffe des Sektorenauftraggebers (ehemalig § 98 Nr. 4 GWB) und des Konzessionsgebers (ehemalig § 98 Nr. 6 GWB) finden sich in § 100 und § 101 GWB wieder. Die Regelung des § 98 Nr. 6 GWB a. F. (Baukonzessionäre i. S. d. Art. 63 Abs. 1 RL 2004/18/EG) ist im Rahmen der Novellierung der Vorschrift ersatzlos entfallen, weil die Konzessionsvergabe nunmehr insgesamt in der Konzessionsvergabeverordnung normiert ist.2 Die Trennung des § 98 GWB a. F. stellt eine bloße Anpassung an die europäischen Vorgaben dar und geht zurück auf Art. 6 und 7 der VRL. In diesen Artikeln unterscheidet der Richtliniengeber auf der einen Seite zwischen „öffentlichen Auftraggebern“ und auf der anderen Seite zwischen Sektoren- und Konzessionsauftraggebern.3 Im Ergebnis ist § 98 GWB damit eine redaktionelle Klarstellung, dass trotz der Aufspaltung des Auftraggeberbegriffs in mehrere Paragraphen grundsätzlich kein engerer oder weiterer persönlicher Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts gilt.4