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E.Verbände (§ 99 Nr. 3 GWB)

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63Die Vorschrift des § 99 Nr. 3 GWB stellt einen Auffangtatbestand dar und erfasst Verbände, die nach § 99 Nr. 1 oder Nr. 2 GWB keine Auftraggeberqualität ­haben.199 Die Vorschrift betrifft vor allem kommunale Zweckverbände200 und Kommunalverbände, soweit diese keine selbstständige Gebietskörperschaft darstellen.201 § 99 Nr. 3 GWB setzt nicht die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur des Verbands voraus.202 In Betracht kommen insoweit u. a. auch Arbeitsgemeinschaften,203 Einkaufskooperationen204 oder privatrechtlich organisierte Spitzenverbände205.

64Im Sinne der praktischen Wirksamkeit der europarechtlichen Vorgaben ist auch § 99 Nr. 3 GWB weit auszulegen. Demnach ist dieser nicht nur bei Verbänden einschlägig, welche ausschließlich aus öffentlichen Auftraggebern nach § 99 Nr. 1 und Nr. 2 GWB bestehen, sondern auch bei Mischverbänden.206 Nicht klar ist jedoch, ob hier in weiter Anwendung der Infizierungstheorie bereits ein Mitglied nach Nr. 1 oder Nr. 2 ausreichend ist oder es wenigstens zwei Mitglieder sein müssen207 oder eine Beurteilung anhand der finanziellen oder persönlichen Beherrschung208 angezeigt ist. Nach dem Sinn und Zweck der §§ 98 ff. GWB kann es nicht auf die formelle Mitgliedschaft eines öffentlichen Auftraggebers ankommen. Vielmehr muss der Verband in einer Gesamtbetrachtung den öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Nr. 1 oder Nr. 2 gleichstehen. Überzeugend ist deshalb nur eine Orientierung an der personellen und finanziellen Beherrschbarkeit.

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