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A.Vorbemerkungen

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1§ 104 GWB definiert die verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträge und dient der Umsetzung der VSVR, die auf den Verteidigungs- und Sicherheitssektor angepasste Sondervorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorsieht.1 Ursprünglich war diese Kategorie von öffentlichen Aufträgen mit Gesetz vom 7.12.20112 unter der Bezeichnung „verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge“ ins deutsche Recht eingeführt und in § 99 Abs. 7 bis 9 GWB a. F. definiert worden. Die Definition wurde vom VergRModG 2016 mit geringfügigen Modifikationen übernommen. Insbesondere wurde die Bezeichnung in „verteidigungs- und sicherheitsspezifische“ Aufträge geändert. Zur Begründung ist in dem Regierungsentwurf3 ausgeführt:

„Durch Artikel 15 bis 17 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 24 bis 26 der Richtlinie 2014/25/EU wurde allerdings eine neue Kategorie von Aufträgen eingeführt, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen, ohne die Definition des Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG zu erfüllen. Um eine bessere Abgrenzung zu dieser neuen Kategorie von Aufträgen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen, gewährleisten zu können, sollen Aufträge im Anwendungsbereich des Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG im GWB nunmehr als „verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge“ bezeichnet werden.“

2Durch die neue Begrifflichkeit sollen öffentliche Aufträge, die dem Vergaberegime der VSVgV unterliegen, von sonstigen verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen, die insbesondere in § 117 GWB geregelt sind, abgegrenzt werden.4 Der Begriff der Verteidigungs- und Sicherheitsrelevanz erschien dem Gesetzgeber offensichtlich zu weitgehend und umfassend.

3Über den Begriff der „verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträge“ wird der Anwendungsbereich des Sondervergaberechts für den Bereich Verteidigung und Sicherheit eröffnet. Dieses auf die Spezifika des Verteidigungs- und Sicherheitsbereichs ausgerichtete Vergaberecht ist insbesondere in §§ 144 ff. GWB, der VSVgV sowie für Bauaufträge auch in Abschnitt 3 der VOB/A geregelt.

4In jedem Fall bedarf es bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen vorab der Prüfung, ob der Vierte Teil des GWB überhaupt Anwendung findet. Der geschätzte Vertragswert muss den Schwellenwert nach § 106 Abs. 2 Nr. 3 GWB erreichen und keine der insbesondere in §§ 107 ff. GWB geregelten allgemeinen Ausnahmen dürfen einschlägig sein, insbesondere nicht § 107 Abs. 2 GWB i. V. m. Art. 346 AEUV5. Besondere Ausnahmen für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge regelt Art. 145 GWB.6 Vgl. auch die „Besonderen Ausnahmen für Vergaben, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte umfassen“ in § 117 GWB7 und in § 150 GWB8 für Konzessionen.

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