Читать книгу Vergaberecht - Corina Jürschik - Страница 63

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18Die besondere zusätzliche Zweckbestimmung des militärischen Ausrüstungsgegenstands ist dadurch charakterisiert, dass er für den Einsatz als einer der drei alternativ aufgezählten Gegenstände vorgesehen ist: als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial. Diese Aufzählung ist dem Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV entnommen, bei der davon ausgegangen wird, dass sie konstitutiv und damit abschließend durch die in Art. 346 Abs. 2 AEUV genannte Liste42 konkretisiert ist.43 Die Liste wird teilweise als veraltet angesehen.44 Sie ist allerdings allgemein genug gehalten, um aktuelle und zukünftige Entwicklungen abzudecken.45 Sie ist weit und insbesondere nach dem aktuellen Stand der Technik auszulegen.46 Im Rahmen des § 104 Abs. 2 GWB fehlt der Verweis auf diese Liste, sodass sie insoweit lediglich beispielhaften, indiziellen Charakter haben kann.47

19a) Waffe. Der Begriff der Waffe beschränkt sich aufgrund der sonstigen Tatbestandsmerkmale auf militärische Waffen. Er ist nicht nur auf die nach § 1 Abs. 2 Waffengesetz als Waffe definierten Schusswaffen und tragbaren Gegenstände beschränkt. In Anlehnung an § 1 Abs. 2 KrWaffKontrG ist von einer weiten Definition auszugehen, die alle Gegenstände, Stoffe und Organismen einschließt, die dazu bestimmt sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen oder als Mittel der Gewaltanwendung zu dienen. Die Aufnahme eines militärischen Ausrüstungsgegenstands in die Kriegswaffenliste48 ist keine Bedingung, aber ein Indiz dafür, dass es sich um eine militärische Waffe handelt.

20b) Munition. Eine Reihe von Waffen wirkt nur mit Munition, die der eigentliche Träger der zerstörenden oder schädigenden Wirkung ist. Je nach Waffe, z. B. bei Raketen(-werfern), verwischt die Unterscheidung zwischen Waffe und Munition. Da sich die Definition ohne Unterschied auf beide Begriffe erstreckt und nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 GWB auch die Lieferung von Teilen oder Bauteilen der Waffe erfasst ist, bedarf es keiner strikten Abgrenzung, ob es sich um die Komponente einer Waffe oder um Munition handelt. Maßgeblich ist, dass es sich um einen Gegenstand handelt, der die Funktion der Waffe unterstützt, insbesondere zur Entfaltung der Wirkung der Waffe beiträgt. Neben konventioneller Munition kommen dabei auch ABC-Kampfmittel in Betracht.

21c) Kriegsmaterial. Kriegsmaterial umfasst Gegenstände, die für die Verwendung im Kampfeinsatz oder zur Gefechtsführung bestimmt sind. Hierzu zählen typischerweise die mit aufgezählten militärischen Waffen und deren Munition. Erfasst sind darüber hinaus aber auch sonstige Ausrüstungsgegenstände wie Panzer- und weitere Gefechtsfahrzeuge, Kriegsschiffe oder Militärflugzeuge. Sind sie bewaffnet, werden sie auch als Waffensysteme bezeichnet. Auch nicht bewaffnete Fahrzeuge sind Kriegsmaterial, soweit sie für den Kampfeinsatz oder die Gefechtsführung vorgesehen sind. Ein weiteres Beispiel für Kriegsmaterial sind unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen), sofern diese zur Verwendung im Kampfeinsatz oder zur Gefechtsausführung bestimmt sind. Eine solche Verwendung kann insbesondere im Rahmen von Aufklärungsflügen sowie Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen erfolgen.49 Darüber hinaus schließt der Begriff des Kriegsmaterials bspw. auch militärische Schutz- oder Tarnausrüstung, Aufklärungs-, Gefechtsleit- und Zieleinrichtungen, Instandhaltungs-, Transport- oder Pioniergerät usw. ein.

III.Umfang

22Gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 1 GWB sind verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge auch Aufträge über die Lieferung von Teilen oder Bauteilen von Militärausrüstung oder von Bausätzen zur Herstellung von Militärausrüstung. Erfasst sind demnach nicht nur das funktionsfähige Gesamtsystem, sondern ebenso einzelne Bestandteile der Waffe, der Munition oder des sonstigen Kriegsmaterials, deren Lieferung in gleicher Weise schutzbedürftig ist oder sein kann.50 Um dem Missbrauch vorzubeugen, obliegt es dem Auftraggeber, konkret darzulegen und zu dokumentieren, welchem militärischen Ausrüstungsgegenstand das zu beschaffende Teil zuzuordnen ist. Dieser Ausrüstungsgegenstand muss sämtliche Tatbestandsmerkmale für Militärausrüstung erfüllen.

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