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A.Vorbemerkungen

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1§ 102 GWB regelt, welche Wirtschaftszweige und diesbezügliche Tätigkeiten als Sektorentätigkeiten im Sinne des Kartellvergaberechts gelten. Damit ist § 102 GWB komplementäre Norm zu anderen Bestimmungen im GWB, die in ihrem Anwendungsbereich auf Sektorentätigkeiten abstellen, ohne selbst dazu Vorgaben zu enthalten. Dies gilt zum Beispiel für die Regelungen zu Sektorenauftraggebern (§ 100 GWB) oder auch für die Eröffnungsnorm zum „besonderen“ Sektorenvergaberecht (§ 136 GWB).1

Vergaberecht

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