Читать книгу Vergaberecht - Corina Jürschik - Страница 51
D.Regelungswirkung
Оглавление10Die Vorschrift des § 101 GWB ist eine Definition, die den Begriff des Konzessionsgebers bestimmt. Sie entfaltet Regelungswirkung daher mit den Vorschriften, die diesen Begriff als Tatbestandsmerkmal enthalten. Insbesondere setzt die Definition der Konzession in § 105 GWB voraus, dass der Vertrag von einem „Konzessionsgeber“ geschlossen wird. Keine Konzession liegt mithin vor, wenn der Auftraggeber kein Konzessionsgeber ist, also insbesondere im Fall von Auftraggebern nach § 99 Nr. 4 GWB oder von Sektorenauftraggebern aus dem Bereich Wasser.15
§ 102 GWBSektorentätigkeiten
(1) 1Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind
1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser,
2. die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.
2Als Sektorentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten nach Satz 1, die im Zusammenhang mit Wasserbau-, Bewässerungs- oder Entwässerungsvorhaben stehen, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwassermenge ausmacht, die mit den entsprechenden Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellt wird oder die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung steht. 3Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht als Sektorentätigkeit, sofern die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist und die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassererzeugung des betreffenden Auftraggebers ausmacht.
(2) Sektorentätigkeiten im Bereich Elektrizität sind
1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität,
2. die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze, es sei denn,
a) die Elektrizität wird durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 erzeugt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
b) die Einspeisung hängt nur von dem Eigenverbrauch des Sektorenauftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Energieerzeugung des Sektorenauftraggebers aus.
(3) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind
1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme,
2. die Einspeisung von Gas und Wärme in diese Netze, es sei denn,
a) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
b) die Einspeisung zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Sektorenauftraggebers aus.
(4) Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahnen, Trolleybus, Bus oder Seilbahn; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festigung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.
(5) Sektorentätigkeiten im Bereich Häfen und Flughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehrsunternehmen, Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.
(6) Sektorentätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck
1. der Förderung von Öl oder Gas oder
2. der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.
(7) 1Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 umfasst der Begriff „Einspeisung“ die Erzeugung und Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel. 2Die Erzeugung von Gas fällt unter Absatz 6.
Übersicht | Rn. | |
A. | Vorbemerkungen | 1–4 |
B. | Vergleich zur vorherigen Rechtslage | 5, 6 |
C. | Die einzelnen Sektoren | 7–47 |
I. | Trinkwasserversorgung (§ 102 Abs. 1 GWB) | 7–15 |
1. | Sektorspezifische Tätigkeit | 7–10 |
2. | Sektorennahe Tätigkeiten | 11–13 |
3. | Ausnahmen | 14, 15 |
II. | Elektrizitätsversorgung (§ 102 Abs. 2 GWB) | 16–23 |
1. | Sektorspezifische Tätigkeit | 16–19 |
2. | Ausnahme Eigenverbrauch | 20–23 |
III. | Gas- und Wärmeversorgung (§ 102 Abs. 3 GWB) | 24–32 |
1. | Sektorspezifische Tätigkeit | 24–28 |
2. | Sektorennahe Tätigkeiten | 29–31 |
3. | Kälte | 32 |
IV. | Verkehrsleistungen (§ 102 Abs. 4 GWB) | 33–38 |
1. | Sektorspezische Inhalte | 33–36 |
2. | Ausnahmen | 37, 38 |
V. | Häfen und Flughäfen (§ 102 Abs. 5 GWB) | 39–42 |
1. | Sektorspezifische Inhalte | 39, 40 |
2. | Sektorennahe Tätigkeiten | 41, 42 |
VI. | Förderung und Exploration Fossiler Brennstoffe | 43–47 |
1. | Sektorspezifische Tätigkeit | 43–45 |
2. | Reichweite des Sektors | 46, 47 |