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F.Aufträge über Bau- oder Dienstleistungen zu Militärzwecken oder mit Sicherheitsrelevanz (Abs. 1 Nr. 4)

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I.Auftragstyp

44§ 104 Abs. 1 Nr. 4 GWB erfasst nur Aufträge über Bau- und Dienstleistungen und damit keine Lieferverträge.77

II.Verteidigungs- und Sicherheitsspezifikum

45Das Verteidigungs- und Sicherheitsspezifikum wird durch die militärische Zweckbestimmung des Auftrags oder durch die Vergabe im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags bestimmt.

1.Militärzweck

46Auftragsgegenstand von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträgen nach § 104 Abs. 1 Nr. 4 GWB können Bau- oder Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke sein. Die Leistung muss dem Einsatz der Streitkräfte im Hinblick auf deren nichtzivile Aufgaben dienen.78 Bei Bauleistungen muss das hergestellte oder bearbeitete Bauwerk militärischen Zwecken dienen. Dienen die Dienstleistungen der Herstellung oder Bearbeitung eines nichtbaulichen Werks, muss dieses Militärzwecken dienen. Bei nicht auf ein Werk gerichteten Dienstleistungen, kommt es darauf an, dass mit der Leistung militärische Ziele oder Aufgaben unterstützt und befördert werden. Nicht jeder entfernte Zusammenhang mit militärischen Aufgaben reicht aus. Ausschlaggebend ist, dass die Bau- oder Dienstleistung so eng mit der militärischen Aufgabe oder Tätigkeit verknüpft ist, dass der mit dem Sonderregime für verteidigungs- und sicherheits­spezifische öffentliche Aufträge verfolgte Regelungszweck zum Tragen kommt, insbesondere der Schutz von Geheimnissen und die Versorgungs- und Informationssicherheit sinnvoll und erforderlich ist.

47Das Erfordernis der Verfolgung militärischer Zwecke ist zusätzlich dadurch qualifiziert, dass der Auftrag Bau- oder Dienstleistungen speziell für diese Zwecke zum Gegenstand haben muss. Die Leistungen müssen im Hinblick auf die militärische Zweckbestimmung spezifische Besonderheiten aufweisen. Entweder der mit der Leistung herbeigeführte Erfolg oder das hergestellte oder bearbeitete Werk oder die Leistungserbringung als solche muss speziell auf die verfolgten militärischen Zwecke ausgerichtet und angepasst sein. Handelt es sich um Bau- oder Dienstleistungen, die selbst keine auf den militärischen Zweck gerichteten Besonderheiten aufweisen, fehlt die erforderliche militärische Spezialität, die die Anwendung des Sonderregimes für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge rechtfertigt.

2.Vergabe im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags

48Verteidigungs- und sicherheitsspezifisch sind auch Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen i. S. d. § 104 Abs. 3 GWB vergeben werden, sog. sensible Bau- oder Dienstleistungen nach Art. 1 Nr. 7 VSVR. Die Definition des Verschlusssachenauftrags und der Begriff der Verschlusssache entsprechen den Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit § 104 Abs. 1 Nr. 2 GWB, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann.79

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