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A.Vorbemerkungen

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1Mit der KVR wurde erstmals ein umfassendes Vergaberechtsregime für Konzessionen geschaffen, das mit den entsprechenden Vorschriften des GWB und der KonzVgV in nationales Recht umgesetzt wurde. Wesentlicher Begriff, mit dem die Anwendbarkeit der besonderen Vorschriften des Konzessionsvergaberechts gesteuert wird, ist die „Konzession“. § 105 GWB übernimmt hierzu die Definition des Art. 5 Nr. 1 KVR. Gegenüber der alten Definition des Art. 1 Abs. 2 und 3 VKR 2004/18/EG wurden die Tatbestandsmerkmale auf Basis der Rechtsprechung insbesondere des EuGH angereichert. Der deutsche Gesetzgeber hat sich weitgehend an Wortlaut und Begriffen der europäischen Regelung orientiert, dabei aber die Struktur der Begriffsbestimmung abgeändert. § 105 Abs. 1 GWB enthält die Definition der Konzession, die zwischen der Baukonzession (Nr. 1) und der Dienstleistungskonzession (Nr. 2) unterscheidet. § 105 Abs. 2 GWB enthält eine ergänzende Regelung zur Abgrenzung öffentlicher Aufträge von Konzessionen, die auf die Zuordnung des Betriebsrisikos abstellt.

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