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B.Die Konzession im Vergaberecht
Оглавление2Nach § 97 Abs. 1 GWB werden „öffentliche Aufträge und Konzessionen“ im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dieser Dualismus zieht sich durch das gesamte Vergaberecht. Konzessionen sind keine öffentlichen Aufträge. Damit ändert sich die Diktion gegenüber der alten Rechtslage. Während § 99 Abs. 1 GWB a. F. Baukonzessionen noch als öffentliche Aufträge bezeichnet hat, stehen Konzessionen nunmehr als eine Kategorie von Aufträgen neben den (in § 103 Abs. 1 GWB definierten) öffentlichen Aufträgen. Sowohl Konzessionen als auch öffentliche Aufträge sind nunmehr „entgeltliche Verträge“. Die Vorschriften für öffentliche Aufträge (§§ 115 ff. GWB) gelten nicht für Konzessionen, soweit deren Anwendung nicht ausdrücklich angeordnet ist (vgl. § 154 GWB).