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E.Vergabefreie Zusammenarbeit von Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern (§ 108 Abs. 8 GWB)

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60§ 108 Absätze 1 bis 7 GWB regeln die Voraussetzungen und die Reichweite der vergabefreien vertikalen und horizontalen öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern im Geltungsbereich der VRL gem. § 99 Nr. 1 bis 3 GWB. Jedoch enthalten auch die Sektorenvergaberichtlinie und die Konzessionsvergaberichtlinie in Art. 28 SRL bzw. Art. 17 KVR inhaltlich nahezu identische Regelungen zu einer vergabefreien Zusammenarbeit zwischen Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern. § 108 Abs. 8 GWB verweist daher auch für den Bereich von Vergaben im Sektorenbereich und für Konzessionsvergaben auf die vorangegangenen Absätze, jedoch mit einer Einschränkung: da nur öffentliche Auftraggeber Adressat der Ausnahmeregelungen zur vergabefreien öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit sind, können sich nur öffentliche Sektorenauftraggeber i. S. d. § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB und nur öffentliche Konzessionsgeber i. S. d. § 101 Abs. 1 Nummern 1 und 2 GWB bei der Vergabe von Aufträgen bzw. Konzessionen hierauf berufen, da es sich nur bei ihnen um öffentliche Auftraggeber handelt.

§ 109 GWBAusnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden, wenn öffentliche Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen

1. nach Vergabeverfahren zu vergeben oder durchzuführen sind, die festgelegt werden durch

a) ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder

b) eine internationale Organisation oder

2. gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der öffent­lichen Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung zu vergeben sind; für den Fall einer überwiegenden Kofinanzierung öffentlicher Aufträge und Wettbewerbe durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

(2) Für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge ist § 145 Nummer 7 und für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ist § 150 Nummer 7 anzuwenden.

Schrifttum: Trube, Die Auftragsvergabe nach dem besonderen Verfahren einer internationalen Organisation, NZBau 2018, 723 ff., Ullrich, Rechtsschutz in den Vergabeverfahren zwischenstaatlicher Organisationen in Deutschland, VergabeR 2002, 331 ff.

Übersicht Rn.
A. Vorbemerkungen 1
B. Ausnahmen aufgrund internationaler Verfahrensregeln 2–5
I. Völkerrechtliche Verpflichtungen (§ 109 Abs. 1 Nr. 1 lit. a GWB) 2
II. Internationale Organisation (§ 109 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GWB) 3
III. Besondere Vergaberegeln (§ 109 Abs. 1 Nr. 2 GWB) 4
IV. Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge oder Konzessionen (§ 109 Abs. 2 GWB) 5
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