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D.Berechnung des Fremdumsatzanteils nach Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 3 (§ 108 Abs. 7 GWB)
Оглавление56§ 108 Abs. 7 GWB enthält einheitliche Regeln für die Berechnung des Fremdumsatzanteils einer auftragnehmenden Einheit im Bereich von In-house-Geschäften, unabhängig davon, ob diese von einem oder von mehreren öffentlichen Auftraggebern kontrolliert wird, sowie des Fremdumsatzanteils der an einer innerstaatlichen Zusammenarbeit beteiligten öffentlichen Auftraggeber. Nach diesen Regeln ist zu prüfen, und zu entscheiden, ob die 20-Prozent-Grenze des Fremdumsatzes, oberhalb derer ein vergabefreies Eigengeschäft der öffentlichen Hand wegen der starken Marktausrichtung der auftragnehmenden oder kooperierenden Einheit(en) nicht mehr angenommen werden kann, unter- oder überschritten wird.
57Maßgeblich für die Berechnung des Fremdumsatzanteils sind der durchschnittliche Gesamtumsatz der letzten drei Jahre vor der Vergabe des öffentlichen Auftrags bzw. der Aufnahme der gemeinsamen Tätigkeit oder ein anderer geeigneter tätigkeitsgestützter Wert, anhand dessen die Relation zwischen der Tätigkeit für den oder die kontrollierenden bzw. kooperierenden öffentlichen Auftraggeber und derjenigen für Dritte (Fremdgeschäft) ermittelt werden kann. Hierfür nennt das Gesetz als Beispiel die Kosten, die der auftragnehmenden Einheit im entsprechenden Dreijahreszeitraum in Bezug auf die Erbringung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen entstanden sind.
58Kann der prozentuale Anteil des Fremdgeschäfts der auftragnehmenden Einheit nicht anhand der vorgenannten Kriterien bestimmt werden, etwa weil diese erst gegründet wurde, noch nicht drei Jahre aktiv ist oder ihre Tätigkeit grundlegend umstrukturiert hat, genügt es, die Berechnung auf Prognosen über die Umsatzentwicklung oder die Entwicklung anderer in Bezug auf den Grad einer Marktausrichtung der unternehmerischen Tätigkeit potentiell aussagekräftigen betriebswirtschaftlichen Indizes zu stützen. Die auf diese Weise errechneten Werte müssen allerdings glaubhaft gemacht werden.
59Insgesamt ist bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Umsatz ausschlaggebend, den das jeweilige Unternehmen aufgrund der Vergabeentscheidung der kontrollierenden Körperschaft erzielt, und zwar einschließlich des Umsatzes, der in Ausführung solcher Entscheidungen mit Nutzern der Leistung erzielt wird.73 Umsätze, die anhand einer von der Vergabeentscheidung losgelösten unternehmerischen Entscheidung des kontrollierten Unternehmens im freien Wettbewerb erzielt worden sind, werden demgemäß nicht berücksichtigt.74