Читать книгу Vergaberecht - Corina Jürschik - Страница 75

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6Die Höhe der Schwellenwerte ist nicht einheitlich, sondern variiert je nach Auftragsart und Person des Auftraggebers erheblich. Die folgende tabellarische Auflistung gibt die Höhe der Schwellenwerte (netto) mit Stand vom 1.1.2020 wieder:

Rechtsquelle Auftragsart Schwellenwerte (€)
§ 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i. V. m. Art. 4 VRL Liefer- und Dienstleistungsaufträge, Wettbewerbe 214.000
Liefer- und Dienstleistungsaufträge, Wettbewerbe, Vergabe durch oberste und obere Bundesbehörden 139.000
Bauaufträge 5.350.000
Dienstleistungsaufträge i. S. d. ­Anhang XIV der VRL 750.000
§ 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB i. V. m. Art. 15 SRL Liefer- und Dienstleistungsaufträge, Wettbewerbe 428.000
Bauaufträge 5.350.000
§ 106 Abs. 2 Nr. 3 GWB i. V. m. Art. 8 VSVRL Liefer- und Dienstleistungsaufträge 428.000
Bauaufträge 5.350.000
§ 106 Abs. 2 Nr. 4 GWB i. V. m. Art. 8 Abs. 1 KVR Konzessionen über Bau- und Dienstleistungen 5.350.000

7Ist Auftraggeber eines Liefer- oder Dienstleistungsauftrags eine „zentrale Regierungsbehörde“ i. S. d. Art. 4 VRL, so sind hierunter im Bereich der deutschen Staatsorganisation gem. § 106 Abs. 2 Nr. 1 HS 2 GWB alle obersten (derzeit 21) und oberen (derzeit 95) Bundesbehörden und mit ihnen vergleichbare Einrichtungen zu verstehen. Für sie gilt, wie sich aus der obigen tabellarischen Auflistung ergibt, ein reduzierter Schwellenwert von nur 139.000 €. Als oberste Bundesbehörden unterfallen dieser Regelung sämtliche Bundesministerien einschließlich des Auswärtigen Amts, das Bundeskanzleramt, das Bundespräsidialamt, der Bundesrechnungshof, die Deutsche Bundesbank, der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien sowie das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung. Unter den Begriff obere Bundesbehörden fallen die den Bundesministerien nachgeordneten Behörden, denen bestimmte Verwaltungsaufgaben zugeordnet sind und deren örtliche Zuständigkeit sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt.4 Dazu zählen die zahlreichen Bundesämter für verschiedenste Ressorts, aber auch solche Bundesbehörden, die als „Bundesanstalt“, „Bundesagentur“, „Bundesinstitut“ oder „Bundeszentrale“ firmieren.5

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