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B.Regelungsbereich der Vorschrift

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2§ 110 GWB bestimmt, nach welchen Vorschriften gemischte öffentliche Aufträge oder gemischte Konzessionen zu vergeben sind, deren verschiedene Leistungen unterschiedlichen Vergaberechtsregimen im Anwendungsbereich ein und derselben Richtlinie unterfallen. Die Vorschrift ist insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Schwellenwerte von Bau- sowie Liefer- und Dienstleistungen und damit für die Anwendung des vierten Teils des GWB von Bedeutung. Ordnet § 110 GWB einen gemischten Bau- und Lieferauftrag als Bauauftrag i. S. d. § 103 Abs. 3 GWB ein, finden die §§ 97 ff. GWB auf den gemischten Auftrag erst dann Anwendung, wenn der Schwellenwert für Bauaufträge erreicht ist (§ 106 Abs. 1 GWB).

3Eine gemischte Vergabe kann im Falle eines öffentlichen Auftrags eines öffentlichen Auftraggebers oder Sektorenauftraggebers eine Kombination von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen umfassen. Im Falle der Konzessionsvergabe kann entsprechend § 105 Abs. 1 GWB eine Kombination von Bau- oder Dienstleistungen in Betracht kommen.3

Vergaberecht

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