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B.Ausnutzung der Verordnungsermächtigung durch die Vergaberechtsmodernisierungsverordnung vom 12.4.2016
Оглавление2Aufgrund von § 113 GWB wurden in der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung vom 12.4.2016 folgende Verordnungen erlassen:
3– Art. 1: Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV).
4– Art. 2: Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO).
5– Art. 3: Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung – KonzVgV).
6– Art. 4: Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung – VergStatVO). Anders als die anderen durch die Vergaberechtsmodernisierungsverordnung erlassenen oder geänderten Verordnungen hat die VergStatVO ihre Ermächtigung schwerpunktmäßig in § 114 GWB.
7– Art. 5: Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit.
8Mit der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung hat die Bundesregierung von ihren Kompetenzen zum Erlass von Verordnungen umfassend Gebrauch gemacht. Sie wäre aber nicht gehindert, weitere Verordnungen zu erlassen oder Änderungen an den Verordnungen vorzunehmen, insbesondere dann, wenn die EU weitere Vergaberichtlinien erlassen würde, die in nationales Recht umzusetzen sind.