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A.Vorbemerkungen
Оглавление1Die §§ 110 bis 112 GWB regeln die anzuwendenden Vorschriften für die Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge oder Konzessionen.1
1Die §§ 110 bis 112 GWB regeln die anzuwendenden Vorschriften für die Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge oder Konzessionen.1