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B.§ 114 Abs. 1 GWB
Оглавление2§ 114 Abs. 1 GWB dient der Umsetzung von Art. 83 Abs. 2 Satz 1 VRL, Art. 99 Abs. 2 Satz 1 SRL und Art. 45 Abs. 2 Satz 1 KVR. Die Mitgliedstaaten sind danach verpflichtet, die Anwendung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe und die Konzessionsvergabe zu überwachen und der Kommission bis zum 18.4.2017 und danach alle drei Jahre einen Überwachungsbericht zu übersenden. Die Kommission kann ihrerseits die Mitgliedstaaten auffordern, höchstens alle drei Jahre einen Überwachungsbericht vorzulegen. In dem Überwachungsbericht soll über die Ursachen falscher Rechtsanwendung, Rechtsunsicherheiten sowie strukturelle und wiederkehrende Anwendungsprobleme berichtet und über die Beteiligung kleinerer und mittlerer Unternehmen an Vergabeverfahren informiert werden. Außerdem soll über Betrug, Bestechungen, Interessenkonflikte oder sonstige schwerwiegende Unregelmäßigkeiten berichtet werden.
3Durch § 114 Abs. 1 GWB werden die obersten Bundesbehörden und die Länder verpflichtet, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich entsprechende Berichte auf Anforderung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen, damit dieses seiner Berichtspflicht gegenüber der EU-Kommission nachkommen kann.3