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A.Vorbemerkungen
Оглавление1§ 113 GWB bündelt die bislang in § 97 Abs. 6 GWB a. F. und § 127 GWB a. F. enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die ergänzend zum 4. Teil des GWB die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben regeln. Die Ermächtigung umfasst „insbesondere“ die in § 113 Nr. 1 bis Nr. 8 GWB genannten Regelungsbereiche und damit sämtliche Aspekte eines Vergabeverfahrens.