Читать книгу Vergaberecht - Corina Jürschik - Страница 87

A.Vorbemerkungen

Оглавление

1Die §§ 110 bis 112 GWB regeln die anzuwendenden Vorschriften für die Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge oder Konzessionen. Dabei bestimmt § 110 GWB die anzuwendenden Vorschriften auf verschiedene, im Anwendungsbereich derselben Richtlinie liegende Leistungen. § 111 GWB regelt, welchen Vorschriften die Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge oder Konzessionen unterliegt, wenn diese aus mehreren Teilen bestehen und diese Kombination verschiedener Beschaffungskomponenten für sich genommen entweder gar nicht dem Vergaberecht oder einem erleichterten Regime einer anderen Richtlinie unterfallen.1 Schließlich bestimmt § 112 GWB, welche Vorschriften auf die Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge oder gemischter Konzessionen Anwendung finden, wenn diese in den Anwendungsbereich unterschiedlicher Vergaberechtsregime verschiedener Richtlinien fallen. Im Unterschied zu § 111 GWB betrifft § 112 GWB allerdings Sachverhaltskonstellationen, in denen die Anwendbarkeit unterschiedlicher Vergaberechtsregime nicht daraus resultiert, dass verschiedene Beschaffungskomponenten umfasst sind, sondern ein und dieselbe Beschaffung im Rahmen eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession für die Ausübung verschiedener Tätigkeiten des Auftraggebers bestimmt ist.2

Vergaberecht

Подняться наверх