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B.Systematik der Schwellenwertbestimmung

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4Die jeweils für die einzelnen Beschaffungsbereiche (Vergaberegimes) geltenden Schwellenwerte werden nicht direkt in den Bestimmungen des § 106 GWB wiedergegeben, sondern im Wege einer dynamischen Verweisung auf die in den entsprechenden Artikeln der betreffenden Richtlinien VRL, SRL, VSVR und KVR in der jeweils gültigen Fassung der niedergelegten aktuellen Schwellenwerte. Die im alten Recht nur auf der Verordnungsebene, nämlich in den nunmehr ersatzlos weggefallenen § 2 Abs. 1 VgV, § 1 Abs. 2 SektVO und § 1 Abs. 2 VSVgV enthaltenen Verweisungen auf die jeweils aktuellen Schwellenwertvorschriften wurden damit in der Grundsatzbestimmung des § 106 GWB zusammengefasst, so dass sich nunmehr aus § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 GWB unmittelbar sämtliche Fundstellen für die Ermittlung der zum Zeitpunkt einer geplanten Vergabe gültigen EU-Schwellenwerte entnehmen lassen.

5Aus den in § 106 Abs. 2 Nr. 1-4 GWB in Bezug genommenen Richtlinien geht hervor, dass die Kommission die jeweiligen Schwellenwerte in regelmäßigen Abständen überprüft und neu festsetzt. Dabei orientiert sie sich am Eurokurs im Verhältnis zu den jeweiligen Schwellenwerten des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement). Da die Kommission die jeweils aktuellen Schwellenwerte in Form einer Verordnung festsetzt3, gelten sie in Deutschland unmittelbar und werden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Änderung nur noch im Bundesanzeiger bekannt gegeben (§ 106 Abs. 3 GWB). Durch die dynamischen Verweisungen in § 106 Abs. 2 Nr. 1-4 GWB ist sichergestellt, dass es nicht zu Unklarheiten über einen aktuell gültigen Schwellenwert als Folge einer zeitversetzten Umsetzung einer geänderten Schwellenwertfestsetzung der Kommission in das deutsche Recht kommen kann.

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