Читать книгу Vergaberecht - Corina Jürschik - Страница 73

A.Überblick

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1Das im vierten Teil des GWB kodifizierte EU-Vergaberecht ist gem. § 106 Abs. 1 Satz 1 GWB von Auftraggebern i. S. d. § 98 GWB nur dann anzuwenden, wenn der geschätzte Netto-Auftragswert bzw. Vertragswert bestimmte von der EU-Kommission festgesetzte Wertgrenzen – die sogenannten Schwellenwerte – erreicht oder überschreitet. Dem liegt die politische Grundsatzentscheidung zugrunde, dass der mit der Durchführung europaweiter Ausschreibungen verbundene erhebliche prozedurale und finanzielle Aufwand für die öffentlichen Auftraggeber nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn eine von ihnen zu beschaffende Leistung ein wirtschaftliches Volumen aufweist, bei dem eine Binnenmarktrelevanz, d. h. ein grenzüberschreitendes Interesse von Unternehmen in den EU-Mitgliedstaaten am Erhalt des Auftrags unterstellt werden kann. Die Schwellenwerte markieren die Grenzlinie zwischen dem europäischen Vergaberechtsregime für die Oberschwellenvergaben und dem nationalen Vergaberechtsregime für die Unterschwellenvergaben.1 Dieser Vergaberechtsdualismus prägt die Vergabepraxis in Deutschland seit der Vergaberechtsreform von 1999.2

2§ 106 Abs. 1 Satz 1 GWB trat an die Stelle des § 100 Abs. 1 Satz 1 GWB a. F. Er erweitert den Anwendungsbereich der Grenzziehung durch Schwellenwerte auf die Vergabe der durch die KVR erstmals in das europäische Vergaberechtsregime aufgenommenen Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben.

3Die Schwellenwerte werden nicht nur nach der Art der vergebenen Aufträge – Bau-, Dienst- oder Lieferleistungen – differenziert, sondern auch danach, von welchen Auftraggebern sie vergeben werden. § 106 Abs. 2 GWB unterscheidet insoweit vier Vergabebereiche, für die sich die eigenständigen Festsetzungen der Schwellenwerte aus den jeweils einschlägigen Richtlinien ergeben:

– § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB betrifft öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern i. S. d. § 99 GWB vergeben werden,

– § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB betrifft öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern i. S. d. § 100 GWB vergeben werden,

– § 106 Abs. 2 Nr. 3 GWB betrifft verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern i. S. d. § 99 GWB und Sektorenauftraggebern i. S. d. § 100 GWB vergeben werden,

– § 106 Abs. 2 Nr. 4 GWB betrifft die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber i. S. d. § 101 GWB.

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