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A.Vorbemerkungen

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1§ 114 Abs. 1 GWB dient der Umsetzung der Vorgaben der drei neuen EU-Vergaberichtlinien zum Monitoring der Anwendung des Vergaberechts durch die zuständigen Stellen. § 114 Abs. 2 GWB dient der aus Sicht der Bundesregierung notwendigen Erhebung von (anonymisierten) Daten zum öffentlichen Auftragswesen in Deutschland zur besseren politischen Steuerung des Beschaffungswesens.1 § 114 GWB wurde durch das Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik vom 25.3.2020 geändert; die Änderung betraf vor allem Abs. 2.2

Vergaberecht

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