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C.Konzessionsbezug

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8Zum Konzessionsgeber werden die Auftraggeber erst dadurch, dass sie eine Konzession13 vergeben. Der Konzessionsgeber ist die Vertragspartei der Konzession, die die Bau- oder Dienstleistung beschafft. Sein Vertragspartner ist der Konzessionsnehmer, der die Bau- oder Dienstleistung zu erbringen hat und als Gegenleistung ein Recht zur Nutzung des Bauwerks oder der Dienstleistung vom Konzessionsgeber eingeräumt erhält.

9Die Regelungssystematik ist nicht konsistent. Die Definition der Konzession in § 105 GWB und die Definition des Konzessionsgebers nehmen gegenseitig aufeinander Bezug: Einerseits muss der Konzessionsgeber eine Konzession i. S. d. § 105 GWB vergeben, um Konzessionsgeber sein zu können. Andererseits ist ein entgeltlicher Vertrag mit den in § 105 GWB geregelten Merkmalen nur dann eine Konzession, wenn beschaffender Vertragsteil ein „Konzessionsgeber“ (i. S. d. § 101 GWB) ist. Solange nicht feststeht, dass der Auftraggeber ein Konzessionsgeber ist, kann nicht gesagt werden, ob eine Konzession vorliegt, was wiederum davon abhängt, dass der Auftraggeber eben eine solche Konzession vergibt. Nach Sinn und Zweck muss man § 101 GWB dahingehend auslegen, dass ein Konzessionsgeber schon dann vorliegt, wenn der Auftraggeber einen Vertrag i. S. d. § 105 GWB, also einen entgeltlichen Vertrag über die Erbringung von Bauleistungen oder Dienstleistungen gegen die Einräumung eines Nutzungs- oder Verwertungsrechts oder dieses Rechts zuzüglich einer Zahlung14 schließt.

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