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B.Vergleich zur vorherigen Rechtslage

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5Mit § 102 GWB wird Kapitel II der Richtlinie 2014/25/EU umgesetzt. Bisher war die Sektorentätigkeit nicht auf gesetzlicher Ebene durch eine entsprechende Norm geregelt. Vielmehr waren die Sektorendefinitionen lediglich als Anlage zu § 98 Nr. 4 GWB a. F. gefasst.3 Das inhaltliche Spektrum der Sektorentätigkeiten ist abgesehen von begrifflichen Schärfungen inhaltlich im Wesentlichen unverändert geblieben und hat lediglich eine neue Strukturierung erfahren.

6Dies gilt z. B. für die Bereiche Häfen und Flughäfen, die nicht mehr als Unterposition zum Sektorenbereich Verkehr definiert sind, sondern nunmehr eine eigene Norm erhalten haben. Im Bereich der Trinkwasserversorgung wird die Kombination dieser Sektorentätigkeiten im Zusammenhang mit Aktivitäten der Abwasserentsorgung ergänzt.

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