Читать книгу Vergaberecht - Corina Jürschik - Страница 53

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2§ 102 GWB definiert folgende Bereiche als Sektoren:

– Trinkwasserversorgung,

– Elektrizitätsversorgung,

– Gas- und Wärmeversorgung,

– Verkehrsleistung,

– Häfen und Flughäfen,

– Öl- und Gasförderung, Exploration und Förderung von Kohle oder anderen feste Brennstoffe.

3Diese Wirtschaftssparten sind deswegen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Vergaberechts einbezogen, weil sie zum Teil durch beherrschende Einflüsse der öffentlichen Hand oder durch Reglementierung aufgrund besonderer und ausschließlicher Rechte geprägt sind. Infolgedessen entstehen Abschottungswirkungen für die relevanten Beschaffungsmärkte, die durch die Anwendung des Vergaberechts kompensiert und dadurch diese Märkte interessierten Wirtschatsteilnehmern eröffnet werden sollen.

4Kommen im Rahmen einer Beschaffung sektorenspezifische und sektorenfremde Zwecke zusammen, ist die vergaberechtliche Einordnung anhand der Tätigkeiten zu treffen, für die der Auftrag hauptsächlich vorgesehen ist. Dies folgt aus § 112 GWB.2

Vergaberecht

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